| Spanien |
|
|
|
Erbrechtsfälle mit Bezug nach Spanien stellen an den Berater hohe Anforderungen. Viele Deutsche besitzen Häuser in Spanien, insbesondere auf der Ferieninsel Mallorca, bzw. viele ehemalige spanische Gastarbeiterfamilien leben mittlerweile in der 2. Generation in Deutschland und haben sich Eigentum in Deutschland erarbeitet. Spanien und Deutschland gehen jeweils vom sog. Staatsangehörigkeitsprinzip aus. Dies bedeutet, dass bei einem Erbfall eines Deutschen in Spanien, deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt. Verstirbt ein spanischer Bürger in Deutschland, wird spanisches Erbrecht angewendet. Problematisch ist jedoch, dass es in Spanien 9 Foralrechtsgebiete gibt, die teilweise unterschiedliche Rechtsfolgen in Bezug auf Erbrechtsfälle beinhalten. Des Weiteren ist zu beachten, dass es in Spanien verboten ist, gemeinschaftliche Ehegattentestamente oder Erbverträge zu erstellen. Davon existieren wiederum teilweise Ausnahmen, die in der Regel im Zusammenhang mit Eheverträgen stehen. Hier gilt es für den anwaltlichen Berater sicherzustellen, dass die Wünsche und Vorstellungen der Mandanten richtig umgesetzt werden. Die Folgen eines nicht ordnungsgemäß erstellten Testaments ohne Berücksichtigung der anzuwendenden erbrechtlichen Regelungen können katastrophal sein und den Familienfrieden zerstören bzw. zu erheblichen Erbschaftsteuerbelastungen führen. Durch kompetente Partner in Spanien ist es uns möglich, Sie bei einem Erbfall zu begleiten bzw. das für Sie optimale Testament hier in Deutschland zu erstellen.
|