Schweiz PDF Drucken
Erbrechtsfälle mit Bezug zur Schweiz stellen hohe Anforderungen an den im internationalen Erbrecht tätigen Juristen. Hintergrund ist, dass die Schweiz im Erbfall das sog. Wohnsitzprinzip anwendet, während die Bundesrepublik Deutschland vom Staatsangehörigkeitsprinzip ausgeht. Dies kann zu einer unterschiedlichen Rechtsanwendung aus Sicht der beiden Staaten führen.

Beispiel:
Ein schweizer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Frankfurt verstirbt. Er hinterlässt zwei Villen in Frankfurt und in Bern. Aus Sicht des deutschen Nachlassrichters gilt aufgrund des Staatsangehörigkeitsprinzips schweizer Erbrecht.

Im Gegensatz dazu würde ein schweizer Nachlassrichter aufgrund des Wohnsitzprinzips deutsches Erbrecht anwenden. Jedoch steht im schweizer Recht geschrieben, dass der Wohnsitz entscheidet. Viele Erbrechtsexperten sind der Meinung, dass dies aus deutscher Sicht eine sog. Verweisung darstellt. Dies würde bedeuten, dass die Schweizer die deutsche Lösung wieder an Deutschland zurückverweisen und demnach deutsches Recht auf diese Fallgestaltung Anwendung finden würde.

Hier stellt sich jetzt die Frage für einen Erben oder Pflichtteilsberechtigten, ob er das Erbrecht oder Pflichtteilsrecht in Deutschland oder in der Schweiz geltend machen soll. Schließlich sind z.B. die Erbquoten oder die Pflichtteilsansprüche in beiden Ländern völlig konträr.

Diese Frage zu entscheiden, ist eine Frage des Einzelfalles, die Ihr kompetenter Erbrechtsberater Ihnen beantworten kann.