Griechenland PDF Drucken
Erbrechtsfälle mit Bezug nach Griechenland können sich ergeben, wenn ein griechischer Staatsbürger in Deutschland verstirbt und Eigentum hinterlässt. Gleiches gilt, wenn ein Deutscher in Griechenland z.B. ein Ferienhaus bei seinem Tod vererbt.

Griechenland und Deutschland wenden in diesen Fällen jeweils das Staatsangehörigkeitsprinzip an. Dies bedeutet, dass das seitens des Griechen in Deutschland hinterlassene Vermögen nach griechischem Erbrecht vererbt. Der Nachlass des Deutschen in Griechenland wird nach deutschen Erbrecht vererbt.

Zu beachten sind Kinder aus deutsch-griechischen Ehen, wenn die Eheschließung vor dem 08.05.1985 stattfand. Das griechische Nachlassgericht wird dann automatisch griechisches Erbrecht anwenden, obwohl eine Doppelstaatsbürgerschaft vorliegt.

Zu beachten ist, dass Griechen kein gemeinsames Ehegattentestament errichten dürfen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass gemeinschaftliche Testamente, die ordnungsgemäß nach ausländischem Recht erstellt worden sind, in der Regel vom griechischen Nachlassrichter nicht angewendet werden. Für Erbverträge gilt ein generelles Erstellungsverbot in Griechenland, welches jedoch durch zulässige Schenkungen auf den Todesfall „umgangen" werden kann.

Hier sind Gestaltungsmöglichkeiten möglich, die wir Ihnen gerne aufzeigen, um so die für Sie optimale letztwillige Verfügung zu erstellen.